BILLA: Wer das Geld hat, hat die Macht – „ja, Natürlich“

vorschriftswidrige Kennzeichenabdeckung am BILLA-LKW

Konzernmultis wie REWE können sich viel erlauben (BILLA, BIPA, PENNY, MERKUR, ADEG). Ob bei BILLA die Notausgänge mit Waren verstellt sind, das Arbeitsinspektorat darauf aufmerksam gemacht – in weiterer Folge selbst unter Druck gerät, weil ein leitender Dienstnehmer uns berichtet – daß Vorabinformationen zu Kontrollen der Behörde erfolgen, Kindern bei BIPA Kundenkarten „aufgeschwatzt“ werden, oder, wie in diesem dokumentierten Fall, ein LKW mit abgedecktem Kennzeichen wahrscheinlich schon seit langem durch die Lande fährt. Ihr Geld, der Status eines Multis der Tausende beschäftigt – sie scheinen in einem rechtsfreien Raum stehen zu dürfen.

Am 6.11.09 wurden wir des Lastkraftwagens ansichtig, der bei einer Filiale des zum REWE-Konzerns gehörenden Supermarkt stand, bei dem eine Ladetätigkeit vorgenommen wurde. Die hintere Kennzeichentafel vollständig durch einen Unterfahrschutz abgedeckt.

Wir haben bei einigen investigativen Recherchen im Bereich der Güterbeförderung ausreichend Erfahrung sammeln können, wie die Polizei mit kleinen Transportunternehmen verfährt, wenn ähnliche Mängel am Lastkraftwagen festgestellt wurden. Kein Kleinunternehmer würde sich trauen, mit solch einem nicht ablesbaren Kennzeichen durch die Gegend zu fahren, doch wer das Geld hat, hat die Macht – ja! Natürlich …

Ein Konzernriese wie REWE kann es sich leisten - dieses Kennzeichen kann nicht einmal dann abgelesen werden, wenn man direkt hinter dem Fahrzeug stehtEin Konzernriese wie REWE kann es sich leisten – dieses Kennzeichen kann nicht einmal dann abgelesen werden, wenn man direkt hinter dem Fahrzeug steht

§ 50 Abs. 1 KFG: Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.

§ 103 Abs. 1 KFG: Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

§ 102 Abs. 1 KFG: Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

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